Schlüsselverlust - dies sollte man wissen:
Urteil: Schlüssel-Verlust: somit Schadensersatz für eine neue Schließanlage
AG Hamburg, 43b C 228/07, Urteil vom 29. Februar 2008Aus der Urteilsbegründung:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger (Vermieter) kann von der Beklagten (Mieterin) auf der Grundlage des § 280 BGB einen Kostenvorschuss für den Einbau einer neuen Schließanlage verlangen.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass dem Mieter ein Verschulden am Verlust eines Schlüssels vorzuwerfen ist und nicht die Gefahr eines Missbrauchs des Schlüssels ausgeschlossen ist.
Die erste Voraussetzung ist erfüllt, weil der Verlust des Schlüssels auf einem Verschulden des Sohnes der Beklagten beruht, welches die Beklagte sich zurechnen lassen muss. Wenn auch nicht feststeht, wie und wo der Schlüssel abhanden gekommen ist, so kommt hierfür nur ein Diebstahl oder ein Verlust (z.B. am Strand von Warnemünde) in Betracht. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis dafür, dass ihr Sohn den Verlust - wie immer er auch eingetreten ist - nicht zu vertreten hat, nicht geführt. Sofern sie in den Vordergrund stellt, dass der Schlüssel möglicherweise am Strand von Warnemünde verloren gegangen ist, so kann dies nur dadurch geschehen sein, dass ihr Sohn den Schlüssel nicht hinreichend sorgfältig bei sich oder im Gepäck mitgeführt hat.
Ein Schadenersatzanspruch wäre ausnahmsweise nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund der Umstände davon ausgehen kann, dass eine missbräuchliche Verwendung des Schlüssels ausgeschlossen ist (vgl. LG Berlin, GE 2000, S. 1185; ähnlich LG Münster, WM 1989, S. 508, wonach ein Schaden nur verneint werden könne, wenn die Mieter genau angeben können, wo sie ihre Schlüssel verloren haben und wenn sich zu diesem Zeitpunkt an den Schlüsseln kein Hinweis auf ihren Besitzer befunden hat.)
Ein solcher hinreichend sicherer Ausschluss wäre nur möglich, wenn feststünde, dass tatsächlich der Schlüssel am Strand verloren gegangen und nicht etwa von einem Dieb entwendet wurde, dem zugleich die Identität des Sohnes der Beklagten bekannt ist. Dies vermochte die Beklagte jedoch nicht mit Sicherheit vorzutragen. Ebenso kommt in Betracht, dass der Schüssel noch im Bereich des Hauses G.weg 38a verloren gegangen ist, da der Sohn der Beklagten den Verlust erst bei Rückkehr in seine Wohnung in Rostock bemerkt haben will.
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