Baumschutz...

Veröffentlicht auf von Nagel KG

Bei umgestürzten Bäumen Schadenersatz Rechtens

Wer einen alten Baum auf seinem Grundstück stehen hat, der allein wegen seines Alters umsturzgefährdet ist, riskiert Schadenersatzforderungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil einem Nachbarn vollen Schadenersatz zuerkannt, auf dessen Grundstück ein umgestürzter Baum vom Nachbargrundstück Schaden angerichtet hatte. Der Baumeigentümer ist verpflichtet, die Sicherheit des Baumbestandes zu prüfen oder prüfen zu lassen. In einem alten, parkähnlichen Anwesen im Raum Mönchengladbach hatte bereits der Vater des Beklagten Pappeln und andere Bäume gepflanzt. Zwischen 1985 und 1999 stürzten bereits einige Bäume um. Die Erben des Anwesens ließen zwar einen weiteren Baum fällen, sie holzten aber nicht alle alten Bäume ab. Im Dezember 1999 stürzten dann während eines Sturmes zwei Pappeln auf das Nachbargrundstück und beschädigte dort neben dem Zaun auch ein Metallgartenhaus und einen Grill. Der für das Grundstücksrecht zuständige fünfte Zivilsenat des BGH sprach den geschädigten Nachbarn nun vollen Schadenersatz zu. Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübe, habe dafür zu sorgen, daß von seinen Bäumen keine Gefahr für andere ausgehe. Die Verkehrssicherungspflicht verlange, daß der Baumbestand so angelegt sein müsse, daß nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Umsturzgefahr bestehe.(Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.05.2003, Nr. 104 / Seite 7). BGH Urteil, AzV ZR 319/02 vom 21. März 2003, zu  1004 Abs. 1 BGB

Baumschutz

Nicht jeder Baum darf beliebig gefällt oder gestutzt werden. Selbst wenn der Grenzabstand (siehe vorheriger Abschnitt) nicht eingehalten wird, muss der Nachbar mit dem Bäumchen leben, wenn die örtliche Baumschutzsatzung dies bestimmt.

Jede Gemeinde kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine solche Satzung oder Verordnung erlassen. Bevor Sie also einem Baum zu Leibe rücken oder dies von Ihrem Nachbarn verlangen, sollten Sie bei der Gemeinde erfragen, ob eine derartige Vorschrift besteht und welche Bäume dadurch geschützt sind.

Die Möglichkeit, dass der störende Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt, besteht, wenn das Gewächs einen Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter und eine Höhe von etwa einem Meter erreicht hat. Nur in Einzelfällen kann trotz Baumschutz ein Recht auf Beseitigung des Baumes bestehen, nämlich dann, wenn es für den Nachbarn unzumutbar wäre, die Störung weiterhin zu ertragen.

Die Gerichte urteilen sehr streng.
Pech hatte zum Beispiel der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in Kassel. Er durfte wegen der dort bestehenden Baumschutzsatzung eine etwa 100 Jahre alte Kastanie nicht fällen, die etwa sechs Meter von den Fenstern seines Wohnzimmers stand (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, veröffentlicht in: NVwZ 1994, Seite 1020).
Anders urteilte jedoch in einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Die Richter hielten hier die Nutzung eines Wohngrundstücks für unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Aufenthaltsräume durch einen Baum derart beschattet werden, dass auch an sonnigen Tagen - etwa beim Lesen - der Gebrauch künstlicher Lichtquellen notwendig ist (Urteil des VG Berlin, nachzulesen in: LKV 1991, Seite 80)
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Baumschutz - Giftige Eibe darf gefällt werden

Ein von der Baumschutzsatzung einer Kommune geschützter Baum darf dennoch gefällt werden, wenn von ihm eine Gefahr für Menschen ausgeht. Das hat das Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 30. Januar 2008 entschieden (Az 8 A 90/08). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen. Im konkreten Fall hatte ein Privatmann aus Aachen eine Eibe in seinem Garten gefällt. Die giftigen Beeren und Nadeln des Baumes seien eine Gefahr für seine Kinder, begründete er die Aktion. Das Gericht folgte den Argumenten. Die Gefahr sei durch andere zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen.

 

Veröffentlicht in Immobilien-Eigentümer

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